Gemeindeversammlungen vom 10. Dezember 2026
Informationen
- Voraussetzungen
§ 14 Gemeindegesetz:
1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten.
2 Die Versammlung ist öffentlich. Der Gemeindevorstand schliesst nicht stimmberechtige Personen aus, wenn dies überwiegend öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG erfordern.