Gemeindesteuern / Einkommen

Der Einkommenssteuer sind grundsätzlich alle Bürger unterworfen. Sowohl der Bund (direkte Bundessteuer)
wie auch alle Kantone (Kantonssteuer, in einigen Kantonen auch Staatssteuer genannt) und Gemeinden
(Gemeindesteuer) erheben eine allgemeine Einkommenssteuer.

Bemessung
Die Einkommenssteuer wird grundsätzlich nach der Summe aller Einkünfte (z.B. aus Anstellung, aus
selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen usw.) bemessen.
Die Summe aller Einkünfte (Bruttoeinkommen) entspricht aber nicht dem steuerbaren Einkommen; dieses
ergibt sich erst nach verschiedenen organischen, allgemeinen und sozialen Abzügen.

Steuerbares Einkommen
Der so ermittelte Einkommenssteuerbetrag trägt somit den individuellen Verhältnissen in verschiedener
Hinsicht Rechnung, nämlich sowohl der Höhe des Einkommens wie auch den Familienlasten bzw. den
persönlichen Lebensverhältnissen. Die Einkommenssteuer ist damit eine Steuer nach Mass; sie nimmt in
ausgeprägter Weise Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen
Steuerpflichtigen.

Gemeindesteuern
Die Einkommenssteuern der Gemeinden richten sich in allen Kantonen nach den kantonalen Steuergesetzen und damit nach der Veranlagung für die Kantons- oder Staatssteuer.

Kirchensteuern
In fast allen Kantonen haben die anerkannten Religionsgemeinschaften (Landeskirchen) oder ihre
Kirchgemeinden das Recht oder die Pflicht, Kirchensteuern zu erheben. Diese Steuern dürfen nur von denjenigen Personen bezogen werden, die einer anerkannten Kirche angehören. Als Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer dient die Veranlagung der Kantons- oder der Gemeindesteuer.

Zugehörige Objekte

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