Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen. Arbeitgebende, die solche unselbständige Mitarbeitende beschäftigen, sind verpflichtet, diesen die Quellensteuer abzuziehen, unabhängig vom Arbeitsort. Es sind dies:
  • Saisonarbeitskräfte
  • Jahresaufenthalter/innen
  • vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
  • erwerbstätige Asylbewerber/innen
  • Kurzaufenthalter/innen
  • Wochenaufenthalter/innen mit Wohnsitz im Ausland
  • Grenzgänger/innen

Arbeitgebende, die solche Arbeitnehmende beschäftigen können sich über Tarife und Abrechnungsabläufe beim Kantonalen Steueramt Zürich, Abt. Quellensteuer, 8090 Zürich (Tel. 043 259 11 11) oder hier informieren. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls über diese Adresse.

Über die richtige Tarifeinstufung informiert Sie gerne das Kantonale Steueramt Zürich.

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