Wahlanordnung für die Erneuerungswahl des/der Friedensrichter/in für die Amtsdauer 2027 - 2033
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen des/der Friedensrichter/in 2027 - 2033 auf den 28. Februar 2027 festgesetzt.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 der Gemeindeordnung sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von sieben Jahren zu wählen:
- die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027 statt.
Die Wahl wird gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 10. November 2026, 16.30 Uhr beim Gemeinderat, Dorfstrasse 16, 8447 Dachsen (wahlleitende Behörde), eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 10. März 2027, 16.30 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 4. März 2027 amtlich publiziert.
Wählbar als Friedensrichter/in ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat (§ 23 GPR und Art. 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung).
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist mittels Flugblatt am 19. November 2026 veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, bis 28. November 2026, 16.30 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 16, 8447 Dachsen bezogen werden.
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
1. Oktober 2026
Gemeinderat Dachsen
(wahlleitende Behörde)