Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern im Strassenbereich
In das Strassengebiet hineinragende Bäume und Sträucher beeinträchtigen besonders in Kurven und bei Einmündungen die Sicht und sind daher verkehrsgefährdend.
Gemäss § 240 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG) darf der Verkehr weder behindert noch gefährdet werden. Die Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) definiert in § 20 das Lichtraumprofil und in § 27 den Abstand zwischen den Pflanzen und der Strasse. In den An hängen 3 bis 6 der VErV finden sich dazu Details und Pläne.
Seit 1. Januar 2021 dürfen zusätzlich zu den fahrzeugähnlichen Gefährten bis 12-jährige Kinder auf Trottoirs Fahrrad fahren. Die erforderlichen Sichtweiten sind auch bei Ausfahrten auf Gehwege einzuhalten (VSS-Norm SN 640 273a).
Prüfen Sie nach, ob bei Ihrem Grundstück ein Zurückschneiden erforderlich ist. Für Unfälle, die darauf zurückzuführen sind, dass das vorschriftsgemässe Zurückschneiden der Bäume und Sträucher nicht beachtet wurde, können die Verantwortlichen haftbar gemacht werden.
Gleichzeitig bitten wir Sie, dafür besorgt zu sein, dass die Hydranten für den Bezug von Löschwasser durch die Feuerwehr frei zugänglich sind. Hausnummern, Verkehrssignale, Strassenbenennungstafeln sowie Schilder dürfen nicht verdeckt sein.
Die GrundeigentümerInnen und BewirtschafterInnen werden aufgefordert, die erforderlichen Massnahmen bis 30. Juni 2026 auszuführen. Nach diesem Datum erfolgt die Ausführung durch die Gemeinde Dachsen gegen Verrechnung an den Grundeigentümer.
Das Bauamt